Ihre Liechtensteinische Familienstiftung


Die liechtensteinische Familienstiftung bietet weltweit einzigartige Vorteile für den Schutz und das Wachstum von Vermögen. 

 

Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten wie einer Stiftungsgründung in Liechtenstein durch einen im Ausland Steuerpflichtigen ist es unabdingbar, die Rechtslage beider Länder zu berücksichtigen. Dies bieten unsere Netzwerkpartner aus einer Hand.

 

In den letzten Monaten erreicht uns eine Vielzahl an Anfragen zur Liechtensteinischen Familienstiftung. Um die häufigsten Fragen rasch und effizient beantworten zu können, haben wir die wichtigsten Vor- und Nachteile einer Stiftungserrichtung nachfolgend kurz wie folgt zusammengefasst:

 

Eine liechtensteinische Stiftung bietet zahlreiche Vorteile: 

  1. Schnelle Errichtung, denn die Gründung durch unser liechtensteinisches Partner-Treuhand-Büro dauert in der Regel nur wenige Tage, wenn der Stifter mit Hilfe unserer Rechtsanwälte und Steuerberater festgelegt hat, wie er die Zuwendungen aus der Stiftung geregelt haben möchte. Die Einrichtung eines (optionalen) Bankkontos dauert je nach Komplexität des Nachweises der Herkunft der Vermögenswerte ca. zehn bis zwanzig Arbeitstage. 
  1. Die Stiftung kann von einer oder mehreren Person(en) errichtet werden. Die Errichtung kann ohne Ihre persönliche Anwesenheit erfolgen. Es werden lediglich einige beglaubigte (und mit Apostille versehene) Dokumente benötigt, die postalisch übersandt werden können. 
  1. Schutz des in die intransparente Stiftung eingebrachten Vermögens, da dieses i.d.R. nicht dem Zugriff von Gläubigern des Stifters oder von Gläubigern der Begünstigten der Stiftung (Zuwendungsempfänger) unterliegt. 

Anmerkung: man bezeichnet eine Stiftung als intransparent, wenn der Stifter und die Begünstigten keinen direkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen haben und keinen klagbaren Anspruch auf die Vornahme einer Begünstigung (Ausschüttung) gegen die Stiftung haben. Das Vermögen der Stiftung wird bei der intransparenten Stiftung vielmehr nur durch den Stiftungsrat verwaltet. Dieser beschließt auch nach freiem Ermessen im Einklang mit den Stiftungsstatuten (Wunsch des Stifters) über die Vornahme von Begünstigungen. Nur eine intransparente Stiftung entfaltet eine „Abschirmwirkung“ bzgl. des Stiftungsvermögens, d.h. das Stiftungsvermögen wird von Gerichten und Finanzbehörden auch wirklich als getrennt vom Vermögen des Stifters und der Begünstigten gesehen und entsprechend behandelt.

(Anders bei der transparenten Stiftung: Stifter und/oder Begünstigte haben direkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen und einen klagbaren Anspruch auf Vornahme von Ausschüttungen etc. gegen die Stiftung. Gerichte und Finanzbehörden behandeln das Stiftungsvermögen dann aber so, als wäre es Vermögen des Stifters bzw. der Begünstigten.) 

 

  1. Eine Stiftung kann Vermögenswerte aller Art besitzen: Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Gesellschaftsbeteiligungen, Lizenzen, Markenrechte, Kunstgegenstände etc. Dazu sind entsprechende Verträge notwendig (Schenkungs- oder Kaufvertrag), die möglicherweise einer besonderen Form bedürfen, z.B. bei deutschen Immobilien eine notarielle Beurkundung. Selbstverständlich erstellen wir auch diese Verträge nach Ihren Wünschen. Auch können Edelmetalle auf den Namen der Stiftung in einem Schließfach bei einem privaten Anbieter in Liechtenstein gelagert werden. Gerne sind wir auch hierbei behilflich. 
  1. Die Kapitalerträge aus dem Vermögen einer intransparenten Stiftung sind in Liechtenstein steuerfrei (Stand heute; keine Abgeltungssteuer, keine Körperschaftssteuer etc.), so dass die Bedingungen für das Wachstum des Stiftungsvermögens optimal sind. 
  1. Beim Tod des Stifters (der in der Regel auch der sog. „Erstbegünstigte“ ist) fällt für das Vermögen einer intransparenten Stiftung keine Erbschaftssteuer an, denn die Stiftung „stirbt“ ja nicht. Im Gegensatz zur deutschen Stiftung gibt es bei der liechtensteinischen intransparenten Stiftung auch nach dreissig Jahren keine sog. „Erbersatzsteuer“, welche einen Erbfall simuliert und das Vermögen einer deutschen Stiftung der Erbschaftsteuer unterwirft. 
  1. Wenn die Stiftungsstatuten (Stiftungssatzung) es auf Ihren Wunsch hin vorsehen, kann auch das gesamte Stiftungsvermögen an den Stifter oder andere Begünstigte ausgeschüttet werden und die Stiftung ist danach aufzulösen. Das ist zwar nicht der Sinn und Zweck einer eigentlich auf Jahrzehnte angelegten Stiftung, aber es ist bei der liechtensteinischen Stiftung möglich. Im Unterschied zur deutschen Stiftung, wo das nicht möglich ist. 
  1. Der Stifter ist sehr frei in der Gestaltung der Begünstigung, also in der Festlegung, wer wann was aus der Stiftung erhalten soll. Dazu beraten wir Sie natürlich umfangreich. 
  1. Die Namen des Stifters und der Begünstigten sind nicht ohne Weiteres öffentlich einsehbar. 
  1. Liechtenstein blickt auf eine knapp hundertjährige Tradition des Stiftungswesens zurück, es besteht ein hervorragender und bewährter gesetzlicher Rahmen und eine umfangreiche Rechtsprechung. 

Das alles und die einzigartige politische und wirtschaftliche Situation des Fürstentums Liechtenstein (Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums [EWR], nicht aber der Europäischen Union [EU]; mit Landeswährung Schweizer Franken) im Herzen Europas machen das kleine deutschsprachige Land seit Jahrzehnten zu einem höchst attraktiven und bewährten Standort für die Vermögensanlage und -sicherung.

 

Wir haben permanent auch die von Mandanten vorgebrachten Alternativen geprüft: es gibt jedoch unseres Erachtens weltweit keine bessere Lösung für den Vermögensschutz als eine liechtensteinische Familienstiftung.

 

Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, müssen folgende Randbedingungen in Kauf genommen werden: 

  1. Die Errichtung einer Stiftung verursacht (unabhängig von der Art und Höhe des eingebrachten Vermögens, mindestens € 1,5 Mio. ) Beratungsaufwand, Know-How und dementsprechende Kosten in Höhe von einmalig CHF 9.900,-. Dies beinhaltet die gesamte Vorbereitung und Begleitung bei der Errichtung einer liechtensteinischen Familienstiftung mit individueller Beratung z.B. über die Einbringung der Vermögenswerte und die Regelung der Begünstigungen auch und gerade auch gemäss deutschem/österreichischem/Schweizer Recht/Steuerrecht. Was aber in der Regel ausreicht. Weitergehende individuelle Beratung wird nach Aufwand zum Stundensatz von CHF 450,- abgerechnet. 
  1. Die Verwaltung einer Stiftung verursacht abhängig von der damit verbundenen Verantwortung jährliche fixe Kosten (für Stiftungsrat und Buchhaltung) in Höhe von ca. CHF 9.000,-. Zusätzlicher Aufwand nach Veranlassung des Stifters oder der Begünstigten oder wg. sonstiger zwingender oder notwendiger Umstände werden nach Aufwand zum Stundensatz von CHF 450,- abgerechnet. 
  1. Der Stifter oder mit ihm verwandte Personen ersten Grades dürfen aus steuerlichen und zivilrechtlichen Gründen nicht Mitglieder des Stiftungsrates einer intransparenten Stiftung sein (siehe auch oben die Anmerkung zu intransparent/transparent). Jedoch kann der Stifter als Geschäftsführer/Vorstand eines Tochterunternehmens der (intransparenten) Stiftung fungieren (z.B. zur Immobilienverwaltung) und/oder Einsitz nehmen in einem optionalen Aufsichtsrat der Stiftung („Kontrollorgan“). 
  1. Die Einbringung einer in Deutschland gelegenen Immobilie in eine liechtensteinische Stiftung (oder sonstige Auslandsgesellschaft) schützt nicht vor einer möglicherweise kommenden Vermögensabgabe in Deutschland bzgl. dieser Immobilie. Denn jedes Land besteuert die auf seinem Hoheitsgebiet gelegenen Immobilien, unabhängig davon, in wessen Eigentum diese stehen. 
  1. Gleiches gilt für Mieterträge, wobei hier jedoch bei Wahl einer geeigneten Konstruktion mithilfe einer liechtensteinischen Stiftung eine Reduzierung des Steuersatzes für Mieterträge auf ca. 15 % möglich ist. 
  1. Bei der schenkweisen Übertragung von Vermögen an eine unwiderrufliche und intransparente liechtensteinische Familienstiftung von einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter fällt in Deutschland möglicherweise eine einmalige Schenkungssteuer an. Das hängt davon ab, welchen Wert die geschenkten Vermögenswerte haben und wer die Begünstigten der Stiftung sind. 

Aber:

ü    Es Es gibt legale Möglichkeiten, die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer zu senken, so dass sich die Schenkungssteuer signifikant reduziert.

ü    BeBei der Übertragung einer Immobilie ist zudem oftmals der KAUF der Immobilie durch die (vorher vom Stifter mit einem Darlehen ausgestattete) Stiftung eine hervorragende Alternative, um die Schenkungssteuer gänzlich zu vermeiden.

ü    VeVergleichbare Möglichkeiten gibt es bei der Übertragung von Wertpapieren.

 

Weitere Informationen dazu müssen einer persönlichen Beratung im Einzelfall vorbehalten bleiben.

 

Und:

ü  Aufgrund der wesentlich günstigeren Besteuerung des Vermögens einer intransparenten Stiftung in Liechtenstein ist der einmalige Vermögensabfluss durch die deutsche Schenkungssteuer nach einigen Jahren wieder ausgeglichen.

ü  Die weitere Vermögensentwicklung (idealerweise steuerfrei) verläuft ab dann weitaus erfreulicher als bei weiterhin permanent in Deutschland besteuertem Vermögen.

 

(Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass sich für österreichische Stifter eine komfortablere Situation ergibt, da in diesem Fall die österreichische sog. „Stiftungseingangssteuer“ [als Pendant zur deutschen Schenkungssteuer] nur 5% beträgt. Auch für in der Schweiz steuerpflichtige Stifter ist die Besteuerung erheblich geringer, dies ist von Kanton zu Kanton verschieden. Für in Italien steuerpflichtige Stifter ergibt sich die höchst erfreuliche Situation, dass Schenkungen an ihre liechtensteinische Stiftung keiner Besteuerung unterliegen. Dies ist relativ neu und daher noch weitgehend unbekannt in Italien.)

 

Soweit zu den wesentlichen allgemeinen Merkmalen zur Errichtung und dem Betrieb einer liechtensteinischen Stiftung. Wir hoffen, dass diese weiteren Informationen für Sie hilfreich waren.

 

Der weitere Ablauf ist wie folgt: 

  1. Wenn die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung nun für Sie in Frage kommt, freuen wir uns auf Ihre Nachricht, um Ihr Vorhaben mit Ihnen individuell zu besprechen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen. Dieses circa einstündige Erstgespräch (bevorzugt über Videocall) dient dem persönlichen Kennenlernen und der Beantwortung Ihrer weiteren individuellen Fragen zur Stiftung selbst und wird pauschal mit CHF 500,- bzw. 500 Euro netto verrechnet. Persönlich beraten wir zur Liechtenstein-Stiftung nur in unserem Büro in Liechtenstein, wofür wir höflich um Ihr Verständnis bitten.

Für dieses Erstgespräch laden Sie unter diesem Link eine „einfache Vermögensaufstellung“ zu uns hoch, damit dieses zielführend ablaufen kann.

 

  1. Basierend auf Ihrer Ausgangslage, Ihrer Zielsetzung und den Gesprächen mit Ihnen erarbeiten  dann unsere Netzwerkpartner die notwendigen Dokumente für die Errichtung der Stiftung – die Stiftung kann dann gegründet werden. 
  1. Zuletzt erfolgt die Übertragung der Vermögenswerte an die Stiftung. 

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